Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektor / Desinfektorin Erteilung
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
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Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme und Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektorin / Desinfektor erteilt.
Formulare
Voraussetzung
- Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Gebühr
Ablauf
Durch die Ausbildungseinrichtung wird ein Zeugnis über die Ausbildung und die Anerkennung der besonderen Sachkunde gem. § 18 Infektionsschutzgesetz zum/zur Desinfektor/in ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
keine
Fristen
Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Prüfung und Ausstellung des Zeugnisses geführt werden.
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Ausbildungseinrichtung
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren und Desinfektorinnen der Ausbildungseinrichtung
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
23.02.2023
