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Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste des Landes Brandenburg

Denkmalerfassung und damit die Feststellung der Denkmaleigenschaft eines Objektes bildet die unverzichtbare Grundlage für die Arbeit und die Bewahrung eines Denkmals.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Ausführliche Beschreibung


Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Denkmale werden in einer Denkmalliste erfasst.

Eintragungen in die Denkmalliste erfolgen von Amts wegen.

Eintragungen können von Dritten, z.B. Eigentümern, angeregt werden.

Die Aufnahme eines Denkmals in diese Liste ist deklaratorisch, das heißt, ein Denkmal ist bereits geschützt, bevor es dort geführt wird, weil es die Kriterien des Denkmalschutzgesetzes erfüllt. Das Verzeichnis wird daher „nachrichtlich“ geführt.

Damit ein Objekt, eine bauliche Anlage oder eine Fläche in die Denkmalliste des Landes Brandenburg aufgenommen wird, muss der Denkmalwert vom Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum geprüft werden..

Sie haben die Möglichkeit, eine solche Prüfung anzuregen und dem Landesamt entsprechende Hinweise zu geben. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird das Objekt in die Denkmalliste aufgenommen und die unteren Denkmalschutzbehörden über das Ergebnis informiert. Die unteren Denkmalschutzbehörden informieren dann die Eigentümer.  

Weitere Informationen

Formulare


Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: teilweise
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Voraussetzung


Denkmalwertprüfung des Objektes durch die zuständige Stelle.

Gebühr


keine

Ablauf


Die Denkmalliste wird durch die Denkmalfachbehörde geführt.

Eintragungen können von Dritten (z.B. Eigentümer) angeregt werden.

Eintragungen erfolgen von Amts wegen.

Die untere Denkmalschutzbehörde erhält die Denkmalliste für ihr Gebiet.

Die Denkmalliste muss mindestens folgende Angaben über das Denkmal enthalten:

  1. die Bezeichnung des Denkmals und Angaben zum Ort;
    bei Baudenkmalen, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen und Gartendenkmalen ist die Begrenzung in einer Karte im geeigneten Maßstab anzugeben;
  2. die Beschreibung des Denkmals und die Benennung des Schutzumfangs und
  3. die wesentlichen Gründe der Eintragung.

Erforderliche Unterlagen


Adressangabe des Denkmals

Fristen


keine

Bearbeitungsdauer


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BLDAM)

Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am
29.06.2023