Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Bescheinigung
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
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Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie beabsichtigen, Röntgeneinrichtungen zu betreiben oder mit radioaktiven Stoffen umzugehen, benötigen Sie eine Fachkundebescheinigung der zuständigen Behörde für Strahlenschutz als Nachweis Ihrer erworbenen Fachkunde.
Dafür müssen Sie zunächst einen anerkannten Kurs zum Erwerb der Fachkunde erfolgreich abschließen. Anschließend können Sie mit weiteren Unterlagen eine Bescheinigung der Fachkunde beantragen.
Formulare
Voraussetzung
- Sie verfügen über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung.
- Sie können die erforderliche praktische Erfahrung nachweisen.
- Sie haben einen Kurs zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde erfolgreich abgeschlossen.
Gebühr
Abgabe
EUR (VARIABEL)
Berechnungsgrundlage
Vorkasse
Ablauf
- Nachdem Sie einen anerkannten Kurs zum Erwerb der Fachkunde erfolgreich abgelegt haben, beantragen Sie bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde.
- Es ist auch möglich, dass die zuständige Behörde an Sie herantritt und Sie auffordert, einen Nachweis der erforderlichen Fachkunde vorzulegen.
- Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und die Voraussetzungen und sendet Ihnen bei positiver Prüfung die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde zu.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung
- Nachweise über die praktische Erfahrung (Sachkundenachweis)
- Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen (darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen).
Fristen
Geltungsdauer
5 JAHR
Der anerkannte Kurs oder Lehrgang darf insgesamt nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer
2-4 WOCHE
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Gesetzliche Bestimmungen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
;Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV), Referat 15
31.01.2024;20.12.2023
