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Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigung

Wenn Sie an einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, eine störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung der Anlage planen, benötigen Sie eine Genehmigung.

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die zum Betriebsbereich gehört oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, errichten, betreiben oder ändern? Dann benötigen Sie eine Genehmigung, wenn die Auswirkungen störfallrelevant sind.

Stellt die zuständige Stelle bei der Prüfung Ihrer vorangegangenen Meldung über eine störfallrelevante Errichtung oder Änderung fest, dass Ihr Vorhaben störfallrechtliche Auswirkungen hat? Dann benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.

Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Errichtung oder Änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgeht oder andere immissionsrechtliche Voraussetzungen nicht mehr gewährleistet sind.

Weitere Informationen

Formulare


Voraussetzung


  • Von der Anlage dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach technischem Stand vermeidbar sind.
  • Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen der Anlage müssen nach technischem Stand auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
  • Die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
  • Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

Gebühr


Für die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.1 der Anlage 2 Gebührenordnung (GebOMUGV) erhoben.

Ablauf


Wenn die Behörde bei der Prüfung Ihrer Anmeldung über eine störfallrelevante Errichtung und des Betriebs oder der störfallrelevanten Änderung zu der Entscheidung kommt, dass Ihr Vorhaben einer Genehmigung bedarf, werden Sie hierüber schriftlich informiert.

Daraufhin müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung stellen. Dieser ist schriftlich oder elektronisch möglich. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Oder Sie stellen, ohne vorherige Anzeige, gleich einen Antrag auf störfallrelevante Errichtung und des Betriebs oder der störfallrelevanten Änderung. Dies empfiehlt sich insbesondere in den Fällen, wo Ihnen aus anderweitigen Informationen bereits bekannt ist, dass Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.

Ist der Antrag vollständig, wird dieser mit den Unterlagen öffentlich bekannt gemacht und für die Dauer von einem Monat veröffentlicht. Innerhalb dieser einmonatigen Frist können Personen oder Vereinigungen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, gegenüber der zuständigen Behörde ihre Einwände darlegen.

Die zuständige Behörde holt im Rahmen der Genehmigungsprüfung auch Stellungnahmen von Behörden ein, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben betroffen sind.

Sobald der zuständigen Behörde fristgerecht erhobene Einwände sowie Stellungnahmen vorliegen, beurteilt sie, ob das Vorhaben alle Voraussetzungen erfüllt.

Erforderliche Unterlagen


  • Antrag auf störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
  • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen der Anlage
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)

Fristen


Bevor die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird.

Bearbeitungsdauer


Bearbeitungsdauer
6-7 MONAT

Die zuständige Behörde muss innerhalb von sechs Monaten über eine Änderung und innerhalb von sieben Monaten über die Errichtung und den Betrieb entscheiden.

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Abteilung T1 Technischer Umweltschutz

Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
  • Klage

Hinweise

Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Sie den angemessenen Sicherheitsabstand in der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben bereits sichergestellt haben.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

;

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am
18.07.2023;22.02.2024