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Erdaufschluss Einstellung oder Beseitigung Anordnung

Sie führen eine tiefe Bohrung oder sonstige Erdarbeiten durch? Dann kann die Behörde Sie in bestimmten Fällen dazu auffordern, dass Sie den Erdaufschluss, trotz zuvor erteilter Erlaubnis, stoppen oder beseitigen.

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

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Ansprechpersonen

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Ausführliche Beschreibung


Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet. 

Wenn Sie einen sogenannten Erdaufschluss durchführen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass Sie diesen stoppen oder beseitigen.

Die Anordnung kann geplante und bereits bei der Behörde gemeldete Erdaufschlüsse sowie unbeabsichtigte Grundwassererschließungen betreffen.

Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

Formulare


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Voraussetzung


  • Durch den Erdaufschluss ist eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu befürchten oder bereits eingetreten.
  • Der Schaden kann nicht anders vermieden werden.
     

Gebühr


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Ablauf


Land Brandenburg:

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Die zuständige Behörde hat die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

Erforderliche Unterlagen


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Fristen


Land Brandenburg:

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


örtlich zuständige Landkreise und kreisfreie Städte als untere Wasserbehörden

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) 

Fachlich freigegeben am
01.02.2024