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Zweitschriften beantragen

Wenn Sie eine Zweitschrift für ein Lufttüchtigkeitszeugnis, einen Eintragungsschein oder ein Lärmschutzzeugnis haben möchten, können Sie die Dokumente beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) beantragen.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Sie haben ein zugelassenes Luftfahrzeug, doch Ihnen liegen Dokumente hierzu nicht mehr im Original vor? Beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) können Sie folgende Zweitschriften beantragen:

  • Lufttüchtigkeitszeugnis
  • Eintragungsschein
  • Lärmschutzzeugnis

Um eine Zweitschrift zu erhalten, müssen sie

  • Angaben zum Luftfahrzeug machen und
  • Ihren Antrag begründen.

Zweitschriften können Sie beantragen

  • als Eigentümerin oder Eigentümer
  • oder in Vertretung für Eigentümerinnen und Eigentümer.

Mit einer Zweitschrift beziehungsweise mehreren Zweitschriften können Sie die Unterlagen zu Ihrem Luftfahrzeug vervollständigen.

Weitere Informationen

Formulare


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Voraussetzung


Zur Beantragung einer Zweitschrift benötigen Sie einen legitimen Grund wie beispielsweise Diebstahl oder Verlust. Es können auch andere legitime Gründe vorliegen.

Sie können Zweitschriften als Eigentümerin oder Eigentümer oder als Vertretung für diese beantragen.

Gebühr


Gebühr
30 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
VorkasseBemerkung: Für die Beantragung einer Zweitschrift des Eintragungsscheins, Lufttüchtigkeitszeugnisses oder Lärmschutzzeugnisses fällt eine Gebühr an. • Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. • Bei einer postalischen Zustellung werden hierfür weitere Kosten fällig.

Ablauf


Um eine Zweitschrift zu erhalten, gehen Sie bitte wie folgt vor:

Online-Antrag:

  • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
  • Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
  • Senden Sie den Antrag online ab.
  • Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) prüft Ihren Antrag.
  • Nach der Bearbeitung durch das Luftfahrt-Bundesamt erhalten Sie einen Bescheid und einen Gebührenbescheid.
  • Nachdem Sie die Gebühren bezahlt haben, können Sie den Bescheid abrufen und erhalten die Zweitschrift beziehungsweise die Zweitschriften. 

Antrag per Post, Fax oder E-Mail:

  • Rufen Sie das entsprechende Formular auf der Internetseite des LBA auf.
  • Füllen Sie das Formular aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
  • Die weiteren Verfahrensschritte sind wie beim Online-Antrag.
  • Schicken Sie alle Unterlagen an das LBA.

Erforderliche Unterlagen


für Privatpersonen, Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer oder Organisationen, die Ihren Wohnsitz/Sitz nicht in Deutschland haben:

  • Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigung

für die Vertretung von Privatpersonen oder Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern oder die Antragstellung oder Vertretung für Firmen, Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR):

  • Nachweis der Vertretungsberechtigung (für Ihre Organisation)

bei einem Diebstahl optional hochzuladen:

  • Diebstahlsanzeige

bei einem Verlust optional hochzuladen:

  • Verlustanzeige

für eine Eigentümergemeinschaft:

  • Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.

Fristen


Die Gültigkeit der Zweitschriften (Lufttüchtigkeitszeugnis, Eintragungsschein, Lärmschutzzeugnis) ist unbefristet.

Bearbeitungsdauer


Die Bearbeitungsdauer kann im Einzelfall variieren. Sie können beim Luftfahrt-Bundesamt den aktuellen Stand erfragen.

Weitere Kontaktmöglichkeiten


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Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Fachlich freigegeben am
16.08.2023