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Freiwillige Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung beantragen

Wenn Sie aus der Versicherung ausscheiden, können Sie auf Antrag in der gesetzlichen Pflegeversicherung (auch soziale Pflegeversicherung genannt) versichert bleiben.

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

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Ausführliche Beschreibung


Wenn Ihre Versicherung endet, können Sie auf Antrag weiterhin Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung (auch soziale Pflegeversicherung genannt) bleiben. 

Die Weiterversicherung beantragen Sie bei der Pflegekasse, bei der Sie zuletzt pflegeversichert waren. Die Pflegekasse ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert, Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen.

Bitte beachten Sie: Der Antrag auf Weiterversicherung kommt nur für Personen infrage, die nicht anderweitig pflegeversichert sind. Wer freiwillig oder als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gehört bereits automatisch der gesetzlichen Pflegeversicherung an. Dies schließt die familienversicherten Angehörigen mit ein. Parallel dazu sind privat Krankenversicherte verpflichtend privat pflegeversichert. Somit können Sie den Antrag auf Weiterversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung nur dann stellen, wenn Ihre Versicherungspflicht endet und Sie gleichzeitig wegen eines Umzugs ins Ausland oder aus anderen Gründen nicht weiter in Deutschland krankenversichert und damit auch pflegeversichert sind.

Ziehen Sie mit Ihrer Familie ins Ausland, so gilt die Weiterversicherung in der Pflegeversicherung auch für Ihre Kinder und Ihre Lebenspartnerin beziehungsweise Ihren Lebenspartner, wenn diese bisher über Sie familienversichert waren.

Weitere Informationen

Formulare


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Voraussetzung


  • Sie waren bereits gesetzlich pflegeversichert, entweder
    • ununterbrochen in den vergangenen 12 Monaten oder
    • für insgesamt mindestens 24 Monate in den vergangenen 5 Jahren
  • Sie sind nicht anderweitig pflegeversichert, zum Beispiel über Ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung 

Gebühr


Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Ablauf


Den Antrag auf Weiterversicherung können Sie formlos, zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – auch online einreichen. 

  • Füllen Sie das Antragsformular Ihrer Pflegekasse aus und reichen Sie es zusammen mit den im Einzelfall erforderlichen Unterlagen bei der Pflegekasse ein. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden.
  • Die Pflegekasse prüft, ob Sie die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft erfüllen, und teilt Ihnen das Ergebnis mit.

Erforderliche Unterlagen


Für den Antrag auf Weiterversicherung müssen Sie im Regelfall keine Unterlagen einreichen. Je nach Sachverhallt kann Ihre Pflegekasse weitere Unterlagen verlangen.

Fristen


Sie müssen die Weiterversicherung spätestens 3 Monate nach Ihrem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht beziehungsweise aus der Familienversicherung beantragen.

Endet Ihre Versicherungspflicht wegen eines Umzugs ins Ausland, müssen Sie die Weiterversicherung spätestens 1 Monat nach Ihrem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht beantragen. 

Bearbeitungsdauer


Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 5 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.,. 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
 

Weitere Kontaktmöglichkeiten


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Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides: Klage vor dem Sozialgericht

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Fachlich freigegeben am
04.09.2026