Steuerliche Folgen bei Aufgabe der Selbstnutzung Ihrer geförderten Wohnung
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Anfahrt und Barrierefeiheit
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Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
In Ihrem Wohnförderkonto werden der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen erfasst.
Das Wohnförderkonto wird von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) geführt.
Sollten Sie Ihre steuerlich geförderte Immobilie dauerhaft nicht mehr selbst nutzen oder das Eigentum daran aufgeben, wird Ihr Wohnförderkonto in der Regel aufgelöst.
Den sich daraus ergebenden Auflösungsbetrag müssen Sieversteuern.
Ihr Wohnförderkonto wird allerdings nicht sofort aufgelöst, wenn Sie zum Beispiel
- die Selbstnutzung Ihrer Immobilie innerhalb von 5 Jahren wieder aufnehmen,
- nach Aufgabe der Selbstnutzung eine gleichwertige Reinvestition für eine andere Immobilie innerhalb einer bestimmten Frist vornehmen oder
- aufgrund von Krankheit oder Pflege das begünstigte Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen können, Sie aber Eigentümerin oder Eigentümer bleiben.
Weitere Informationen
Formulare
Voraussetzung
- Sie haben das Altersvorsorgekapital aus Ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit geförderten Beiträgen für die Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester) eingesetzt.
- Sie nutzen Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst.
- Sie geben Ihr Eigentum an Ihrer steuerlich geförderten Immobilie auf.
Gebühr
Es fallen keine Kosten an.
Ablauf
- Sie melden der ZfA oder Ihrem Anbieter, dass Sie Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen oder Ihr Eigentum daran aufgegeben haben.
- Ihr Wohnförderkonto wird aufgelöst.
- Die ZfA berechnet den Auflösungsbetrag und sendet Ihnen darüber einen Bescheid.
- Die ZfA informiert Ihren Anbieter und das für Sie zuständige Finanzamt.
Erforderliche Unterlagen
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer
0-4 WOCHE
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 92a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 92b Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 22 Nummer 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bundesministerium für Finanzen (BMF)
27.03.2024
