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Auskunft über den Stand des Wohnförderkontos beantragen

Um den aktuellen Stand Ihres Wohnförderkontos zu erfahren, können Sie dessen Feststellung beantragen.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


In Ihrem Wohnförderkonto werden der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen erfasst. Das Wohnförderkonto bildet die Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung zu Beginn der Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages. 

Sofern Sie über den aktuellen Stand Ihres Wohnförderkontos informiert werden möchten, können Sie die Feststellung dieses Kontos beantragen. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) erteilt hierzu einen Bescheid, aus dem Sie die Höhe Ihres Wohnförderkontos entnehmen können.
 

Weitere Informationen

Formulare


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Voraussetzung


  • Sie haben das Altersvorsorgekapital aus Ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit geförderten Beträgen für die Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester) eingesetzt.
  • Für Sie besteht ein Wohnförderkonto.

Gebühr


Es fallen keine Kosten an.

Ablauf


  • Sie können einen formlosen Antrag auf Feststellung des Wohnförderkontos über Ihren Anbieter stellen.
  • Ihr Anbieter leitet Ihren Antrag, zusammen mit der Bescheinigung nach § 92 EStG und einer formlosen Stellungnahme, an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiter.
  • Die ZfA teilt Ihnen den ermittelten Stand des Wohnförderkontos per Bescheid mit.

Erforderliche Unterlagen


  • Formloser Antrag

Fristen


Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer


Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 4 Wochen.

Weitere Kontaktmöglichkeiten


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Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am
28.03.2024