Steuerliche Folgen nach Eintritt in die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages feststellen
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Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Das Wohnförderkonto wird von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) geführt. Darin wird das im Wohneigentum gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital für die nachgelagerte Besteuerung erfasst.
Zu Beginn der Auszahlungsphase ermittelt die ZfA den jährlichen Verminderungsbetrag. Er ergibt sich aus dem Stand Ihres Wohnförderkontos zu Beginn der Auszahlungsphase, verteilt auf die Jahre bis zur Vollendung Ihres 85. Lebensjahres.
Neben der jährlichen Besteuerung des Verminderungsbetrages während der Auszahlungsphase besteht für Sie auch die Möglichkeit der Einmalbesteuerung des Wohnförderkontos, das heißt die vollständige Auflösung des Wohnförderkontos.
Weitere Informationen
Formulare
Voraussetzung
- Sie haben das Altersvorsorgekapital aus Ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit geförderten Beiträgen für die EigenheimrentenFörderung (Wohn-Riester) eingesetzt.
- Ihre vertraglich vereinbarte Auszahlungsphase hat bereits begonnen.
Gebühr
Es fallen keine Kosten an.
Ablauf
- Den Beginn der Auszahlungsphase teilt Ihr Anbieter der ZfA mit. Die Auszahlungsphase beginnt spätestens mit Vollendung Ihres 68. Lebensjahres.
- Die im Wohnförderkonto eingestellten Beträge müssen Sie zu Beginn der Auszahlungsphase nachgelagert versteuern.
- Sie erhalten von der ZfA einen Bescheid, aus der die Höhe des jährlichen Verminderungsbetrags hervorgeht.
- Abweichend vom festzustellenden Verminderungsbetrag können Sie jederzeit in der Auszahlungsphase die vollständige Auflösung des Wohnförderkontos gegenüber der ZfA verlangen.
- Die ZfA teilt Ihnen die Höhe dieses Betrages ebenfalls per Bescheid mit.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer
0-4 WOCHE
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 92b Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 92a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 22 Nummer 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EstG)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bundesministerium für Finanzen (BMF)
27.03.2024
