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Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nachzahlen

Wenn die Zollbehörden feststellen, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht in der gesetzlich festgelegten Höhe gefordert wurden, können Sie eine Nachforderung erhalten.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Die Zollbehörden setzen die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Wesentlichen anhand Ihrer Angaben in der Zollanmeldung fest. Stellen die Zollbehörden, Sie selbst oder andere Beteiligte fest, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht oder in zu geringer Höhe eingefordert wurden, können diese unter Umständen nacherhoben werden. Sie erhalten dann einen neuen Bescheid.

Die ursprüngliche Erhebung der Abgaben kann zum Beispiel durch falsche Angaben in der Zollanmeldung oder Irrtümer bei der Berechnung oder Anwendung der Zollvorschriften fehlerhaft sein. Der Bescheid korrigiert die Festsetzung der Abgaben und teilt Ihnen den tatsächlich geschuldeten Abgabenbetrag mit.

In Ausnahmen können die Zollbehörden von einer Nacherhebung absehen. zum Beispiel aus Gründen

  • der Rechtssicherheit,
  • des Vertrauensschutzes, etwa unter bestimmten Voraussetzungen bei nicht erkennbarem Irrtum der Zollbehörden, oder
  • der Verwaltungsökonomie, zum Beispiel bei einer Summe unter EUR 10,00.

Weitere Informationen

Formulare


Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Voraussetzung


  • Sie haben einen fehlerhaften Abgabenbescheid der Zollbehörde erhalten.
  • Es liegen keine Gründe vor, aus denen die Zollbehörden von einer Nacherhebung absieht.

Gebühr


Es fallen keine Kosten für Sie an.

Ablauf


Wenn Sie nicht für das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) zertifiziert sind, erhalten Sie den Nachforderungsbescheid per Post.

  • Wenn Sie bemerken, dass Zollabgaben nicht oder in zu geringer Höhe eingefordert wurden, wenden Sie sich schriftlich oder telefonisch an das zuständige Hauptzollamt, das Ihren ursprünglichen Abgabenbescheid ausgestellt hat.
  • Teilen Sie dem Hauptzollamt die fehlerhafte Anmeldung mit.
  • Sie erhalten unter Umständen einen Nachforderungsbescheid von der Zollbehörde.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Erforderliche Unterlagen


Sachdienliche Unterlagen, die bei Ihnen vorliegen, fügen Sie bitte bei. Das Hauptzollamt fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen von Ihnen an.

Fristen


Bezahlen der Nachforderung:

  • Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Nachforderungsbescheid.

Verjährung einer Nachforderung:

  • Die Zollschuld verjährt, wenn seit der Entstehung mehr als 3 Jahre vergangen sind. Wenn diese Abgabenschuld durch eine strafbare Handlung wie zum Beispiel Einfuhrschmuggel entstanden ist, verlängert sich diese Verjährungsfrist auf bis zu 10 Jahre.

Bearbeitungsdauer


In der Regel zwei Wochen, nachdem dem Hauptzollamt alle für die Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlichen Informationen vorliegen.

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Nachforderungsbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am
04.01.2021