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Als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts Nebentätigkeiten anzeigen

Sie leiten ein Kreditinstitut? Dann haben Sie gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine persönliche Anzeigepflicht bezüglich Ihrer Tätigkeit bei anderen Unternehmen.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Als Geschäftsleiterin und Geschäftsleiter eines Kreditinstituts müssen Sie genug Zeit für Ihre Aufgaben haben. Die Anzahl weiterer Mandate, die Sie übernehmen dürfen, ist daher begrenzt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überprüft dies, und ebenso, ob sich gegebenenfalls Interessenkonflikte aus den Tätigkeiten ergeben könnten.
Deshalb müssen Sie bei der BaFin anzeigen, wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten bei einem anderen Unternehmen beginnen oder beenden:

  • Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
  • Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats.

Zusätzlich müssen Sie Ihre Anzeige bei der Deutschen Bundesbank einreichen.

Weitere Informationen

Formulare


Voraussetzung


  • Sie sind Geschäftsleiterin, Geschäftsleiter oder Sie führen tatsächlich die Geschäfte
    • eines Instituts,
    • einer Finanzholdinggesellschaft oder
    • einer gemischten Finanzholdinggesellschaft
  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Sie beginnen oder beenden eine der folgenden Tätigkeiten bei einem weiteren Unternehmen:
    • Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
    • Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats. Gilt auch für Mandate in
      • fakultativen Aufsichtsräten
      • Beiräten, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entsprechen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind.

Gebühr


Für Sie entstehen keine Kosten.

Ablauf


Sie müssen Ihre Anzeige jeweils in einfacher Ausführung einreichen bei

  • der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
  • der für das Institut oder die Gesellschaft zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank. Zuständig ist die Hauptverwaltung, in deren Gebiet sich der Hauptsitz des Instituts oder der Gesellschaft befindet.

Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der BaFin und laden Sie dort folgendes Formular herunter:
    • "Anlage 6 (zu § 11 Abs. 1 AnzV) NT: Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen"
  • Füllen Sie das Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus. Dies können Sie direkt am Rechner tun und ausdrucken.
  • Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen und verschicken Sie diese per Post.

Erforderliche Unterlagen


  • Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit: Formular "Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen"
  • soweit mehrere Mandate, die Sie innehaben, als Eines gelten: Beleg durch entsprechende Ausführungen oder Unterlagen
  • bei Mandaten als Vertreterin oder Vertreter des Bundes oder der Länder: entsprechende Satzung als Anlage oder Nennung der gesetzlichen Grundlage

Detaillierte Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und Angaben finden Sie im "Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB" der BaFin.

Fristen


Sie müssen die neue Tätigkeit unverzüglich anzeigen, also in der Regel innerhalb von 2 Wochen.

Bearbeitungsdauer


Die Bearbeitungsdauer fällt unterschiedlich beziehungsweise fallabhängig aus.

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • gegebenenfalls Widerspruch
  • gegebenenfalls verwaltungsgerichtliche Klage

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am
04.08.2021