Grenzüberschreitende Kindesentführung durch einen Elternteil
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Ausführliche Beschreibung
Grenzüberschreitenden Kindesentführung durch einen Elternteil
Wenn ein Elternteil oder eine andere Person Deutschland mit einem bisher hier lebenden Kind unter Verletzung eines hier geltenden Sorgerechts verlässt, kann der zurückgelassene Elternteil bzw. sonst Sorgeberechtigte seine Rechte auf verschiedene Weise geltend machen. Das gleiche gilt im Fall einer Entführung eines Kindes aus dem Ausland nach Deutschland.
Die Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus den nachfolgenden Rechtsgrundlagen :
- Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 207)
- Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in den Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1)
- Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in den Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. EU 2019 Nr. L 178 S. 1 ff.)
- das Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts -Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)
Zentrale Behörde im Sinne der oben genannten Vorschriften ist das Bundesamt für Justiz .
Weitere Informationen
Broschüre des Bundesamtes für Justiz: „ Internationale Kindschaftsverfahren “
Weiterführender Informationen zum Thema Kindesentführung auf dem Your Europe-Portal.
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Bundesministerium der Justiz
09.12.2022
