Lastenausgleich für Vertriebene, Spätaussiedler und Übersiedler
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Anfahrt und Barrierefeiheit
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Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Sie sind als Vertriebene oder Spätaussiedler aus den deutschen Ostgebieten, den Ostblockstaaten oder als Übersiedler in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Für Vermögensschäden oder für den Verlust der beruflichen Existenz, die Ihnen in der Folge des 2. Weltkriegs entstanden sind, konnten Sie eine Lastenausgleichsentschädigung beantragen. Die Frist zur Einreichung von Anträgen auf Lastenausgleichsleistungen ist jedoch am 31.12.1995 abgelaufen. Am 31.12.1999 endete auch die Antragsfrist für die Gewährung von Kriegsschadensrente.
Nach dem Lastenausgleichsgesetzstanden den Geschädigten, die ihre Anträge fristgerecht eingereicht hatten, insbesondere folgende Leistungen zu:
- Hauptentschädigung für den entstandenen Vermögensschaden.
- Kriegsschadenrente für den entstandenen Existenz- oder Vermögensverlust.
Weitere Informationen
Formulare
Voraussetzung
- Sie müssen grundsätzlich am 01.01.1993 Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- Sie müssen grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit haben.
- Sie müssen in der Folge der Kriegsereignisse einen Vermögensschaden erlitten oder Ihre berufliche Existenz verloren haben.
- Sie müssen bis zum 31.12.1995 (bei KSR bis zum 31.12.1999) einen Antrag gestellt haben.
Gebühr
keine
Ablauf
Eine Beantragung ist nicht mehr möglich.
Erforderliche Unterlagen
Den Vermögensschaden oder den Verlust der beruflichen Existenz mussten Sie durch Unterlagen oder durch glaubhafte Zeugenaussagen beweisen.
Fristen
- Anträge auf Lastenausgleichsleistungen: am 31.12.1995 abgelaufen
- Antragsfrist für die Gewährung von Kriegsschadensrenten: am 31.12.1999 abgelaufen
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise
- Wenn Ihre im Lastenausgleich entschädigten Verluste nach dem 31.12.1989 ganz oder teilweise ausgeglichen werden (Rückgabe von Vermögenswerten, Herausgabe von Veräußerungserlösen, Wiederherstellung der vollständigen Verfügungsgewalt sowie Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz oder dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz), müssen Sie die zu viel gewährten Lastenausgleichsleistungen zurückerstatten.
-
Rückzahlungspflichtig sind grundsätzlich:
- die Empfänger von Ausgleichsleistungen,
- deren Erben oder weitere Erben
- sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen die Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben (Gesamtrechtsnachfolger).
- Rückforderung: der wegen Schadensausgleich zu viel gezahlte Grundbetrag der Hauptentschädigung zuzüglich des gezahlten Zinszuschlages
Bundesausgleichsamt
06.08.2018
