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Sperrmüll Entsorgung

Die Sperrmüllentsorgung erfolgt durch die jeweiligen öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger. Einzelheiten sind in den Abfallentsorgungssatzungen geregelt.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Bürger und Gewerbetreibende können Sperrmüll (kaputte Möbel, alte Matratzen, etc.) bei ihrem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Entsorgung abgeben. Im jeweiligen Entsorgungsgebiet bieten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine Abholung an oder der Sperrmüll kann bei den jeweiligen Wertstoff- oder Recyclinghöfen abgegeben werden. Noch funktionsfähige Möbel können auch an Sozialkaufhäuser weitergegeben werden oder über Internetplattformen (Kleinanzeigen.de, nebenan.de, etc.) weiter verschenkt werden.

Formulare


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Voraussetzung


Die Anmeldung von Sperrmüll zur Abholung ist nur für Grundstücke möglich, die an die Abfallentsorgung angeschlossen sind (Anmeldung zur Restabfallentsorgung)

Die Abgabe von Sperrmüll an Wertstoffhöfen bzw. Recyclinghöfen ist den privaten Haushalten und Gewerbetreibenden innerhalb der jeweiligen Kreise vorbehalten.

Gebühr


Die Kosten richten sich nach den jeweiligen Bedingungen in der Abfallentsorgungssatzung sowie in der Gebührensatzung des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers

Ablauf


Bei Abholung von Sperrmüll wird in der Regel ein Abholtermin vereinbart. Sperrmüll ist rechtzeitig vorher bereitzustellen (jedoch frühestens am Vorabend vor der Abholung).

Erforderliche Unterlagen


Es gelten die Bedingungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Fristen


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Bearbeitungsdauer


In der Regel wenige Tage

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Siehe Gebührenbescheid

Hinweise

Wenn Sperrmüll zur Abholung am Straßenrand bereitgestellt wird, ist darauf zu achten, dass die Verkehrssicherheit für andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird. Die Gehwege, Radwege und Fahrbahnen für den motorisierten Verkehr dürfen nicht mit Sperrmüll verstellt werden.      


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am
19.11.2025