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Besondere Zuwendung für Haftopfer beantragen

Sie waren in der DDR mindestens 90 Tage in Haft und wurden deshalb durch ein Gericht rehabilitiert? Dann können Sie eine besondere Zuwendung für Haftopfer erhalten.

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

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Ausführliche Beschreibung


Wenn Sie mindestens 90 Tage in Haft waren und die Haft nicht mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung vereinbar war, können Sie auf Antrag eine besondere Zuwendung für Haftopfer erhalten. Die Zuwendung beträgt 400 EUR im Monat (Stand 07/2025) und wird ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Folgende Personen können zum Beispiel betroffen sein:

  • Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig aus politischen Gründen inhaftiert waren

Wegen der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung müssen Sie durch ein Gericht rehabilitiert worden sein.

Die Zuwendung wird ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat monatlich im Voraus gezahlt und ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

Sie können die besondere Zuwendung für Haftopfer nicht erhalten, wenn gegen Sie eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist und diese Verurteilung in einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthalten ist.

Weitere Informationen

Merkblatt des Bundesministeriums der Justiz zur Strafrechtlichen

Rehabilitierung

https://mdjd.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/2025-07-04%20Hinweisblatt_%C2%A7%2017a%20StrRehaG_Stand%20Juli%202025.pdf

Formulare


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Voraussetzung


  • Sie sind nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert worden, weil Sie in der DDR mindestens 90 Tage rechtsstaatswidrige Haft beziehungsweise Freiheitsentziehung erlitten haben.
  • Sie wurden nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt, die in einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthalten ist.

Gebühr


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Ablauf


Die Behörde prüft Ihren eingereichten Antrag, erbittet bei Bedarf weitere Informationen oder Nachweise und entscheidet über die Gewährung der Leistung. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährte Leistung.

Die besondere Zuwendung für Haftopfer ist auf dem schriftlichen Wege zu beantragen.

  • Reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Träger des Sozialen Entschädigungsrechts) ein.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche geprüft. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Erforderliche Unterlagen


  • schriftlicher Antrag
  • Rehabilitierungsentscheidung
  • Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG
  • schriftlicher Antrag
  • Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG

Fristen


Da Sie die Zuwendung im Voraus erhalten, müssen Sie Änderungen bei Ihrem Einkommen ohne Zeitverzug melden.

Es gibt keine Frist für eine Antragstellung. Leistungen werden monatlich im Voraus beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat gezahlt.

Bearbeitungsdauer


Die Bearbeitungsdauer hängt von den Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall ab.

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)

Abteilung 2 – Soziales Entschädigungsrecht

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das zuständige Landgericht

Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Klage: Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie die Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Widerspruch.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

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Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am
13.11.2024;15.04.2026