Hilfen für Menschen, die durch eine Unrechtshaft zu Schaden gekommen sind
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
Hierzu liegen keine Angaben vor.Öffnungszeiten
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Kontaktdaten
Kontakt
Hierzu liegen keine Angaben vor.Ansprechpersonen
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
Hierzu liegen keine Angaben vor.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
Zahlungsdaten
Hierzu liegen keine Angaben vor.Onlineservices
Ausführliche Beschreibung
Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit und deutscher Volkszugehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.
Erlitt eine Person während bzw. infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV). Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.
Weitere Informationen
Formulare
Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.
Voraussetzung
Gesundheitliche Schädigung während bzw. infolge der Haft
Gebühr
keine
Ablauf
Die Behörde prüft Ihren eingereichten Antrag, erbittet bei Bedarf weitere Informationen oder Nachweise und entscheidet über die Gewährung der Leistung und deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen.
Die Leistungen im Rahmen des Häftlingshilfegesetzes sind auf dem schriftlichen Wege zu beantragen.
- Reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Träger des Sozialen Entschädigungsrechts) ein.
- Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche geprüft. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung über den Gewahrsam gemäß § 10 Abs. 4 HHG
- Ärztliche Bescheinigungen über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie
- Weitere medizinische Unterlagen (zum Beispiel Krankenhausbericht, Therapiebericht)
Falls Sie erforderliche Nachweise zum Antrag nicht beifügen, wird die zuständige Behörde aufgrund Ihrer Angaben von Amts wegen ermitteln und erbittet hierfür eine Einverständniserklärung.
- Bescheinigung über den Gewahrsam gemäß § 10 Abs. 4 HHG
- Ärztliche Bescheinigungen über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie
- Weitere medizinische Unterlagen (zum Beispiel Krankenhausbericht, Therapiebericht)
- Falls Sie erforderliche Nachweise zum Antrag nicht beifügen, wird die zuständige Behörde aufgrund Ihrer Angaben von Amts wegen ermitteln und erbittet hierfür eine Einverständniserklärung.
Fristen
Es gibt keine Frist für eine Antragstellung. Leistungen werden grundsätzlich frühestens ab der Antragstellung erbracht.
Bearbeitungsdauer
Selten unter 12 Monaten
Die Bearbeitungsdauer hängt von den Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall ab.
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Abteilung 2 – Soziales Entschädigungsrecht
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Klage: Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie die Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Widerspruch.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg
15.04.2026
