Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden.
Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war.
Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.
Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde und in vielen Regionen auch online stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. Wenn Ihr Fahrzeug länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt war, können Sie die Zulassung für das Fahrzeug nicht online vornehmen.
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch ein anderes Kennzeichen beantragen.
Nach rund 7 Jahren werden die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Benötigen Sie für die Wiederzulassung eine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung Ihres Fahrzeuges, müssen Sie ein dementsprechendes Gutachten von einer anerkannten Fachstelle vorlegen.
Land Brandenburg:
Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden.
Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.
Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. Zudem kann der Antrag auch online gestellt werden.
Soll ein abgemeldetes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen werden oder ein zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb gesetzt werden, so ist der Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist nicht erforderlich, sofern das bisherige Kennzeichen beibehalten wird.
Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebsetzung einer Hauptuntersuchung unterzogen werden, sofern diese fällig ist.
Sofern die Fahrzeugdaten und die Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden sind und keine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Fahrzeug- Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges vorgelegt werden kann, benötigen sie zusätzlich ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis.
Zudem ist eine internetbasierte Wiederzulassung über iKFZ möglich. Hierbei gelten folgende Besonderheiten:
Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen sein.
Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes ersetzt. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nr. 3 ersetzt.
Weitere Informationen
Formulare
Voraussetzung
- Das Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb.
- Es gab keinen Halterwechsel.
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR haben.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
Gebühr
Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Ablauf
Der Antrag ist online oder bei Ihrer Behörde vor Ort einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I, der frühere Fahrzeugschein
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
- gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
- bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein.
- Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
- falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Nachweise vorlegen, wenn:
- Fahrzeugdaten geändert wurden und die Daten im Vergleich zu den bisher erfassten Daten nicht mehr übereinstimmen
- oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung abweichen
- Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten, dann benötigen Sie:
- Die Zulassungsbescheinigung Teil II, der frühere Fahrzeugbrief
- sofern bereits vorhanden: neues, vorab reserviertes oder gewünschtes Kennzeichen inklusive PIN
- Bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original
- die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können
- Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
- die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht bei Alleinerziehenden vom Jugendamt, die Negativbescheinigung
- Bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person, wie zum Beispiel Geschäftsführerin, Geschäftsführer, Prokuristin, Prokurist oder deren Bevollmächtigte
Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.
Land Brandenburg:
- Art und Format der zu erbringenden Nachweise nennen
- stichpunktartige Auflistung der regelmäßig erforderlichen Unterlagen beziehungsweise Dokumente (keine ganzen Sätze erforderlich)
- nach Relevanz ordnen (Hauptantrag, Zusatzantrag, Nachweise
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
- gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
- bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
- falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:
Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN
Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:
- schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
- die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Landkreise und kreisfreie Städte
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 16 Absatz 2 Satz 1 Variante 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Bezeichnung: § 29 Absatz 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 33 Absatz 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Gebührennummer 221 Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
;Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg
01.09.2025;04.02.2026
