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Wohngeld Änderung von Amts wegen (ohne Antrag) verringern

Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, kann Ihnen der bewilligte Betrag unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden.

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

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Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich verringern, wenn im Zeitraum der Wohngeldbewilligung nicht nur vorübergehend, also mehr als 4 Monate lang,

  • sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat,
  • Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent niedriger ausfällt oder
  • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat.

Im Falle einer Mietsenkung oder geringeren Belastung bei Wohneigentum oder bei Erhöhung des Gesamteinkommens kann es auch zu einer Rückforderung kommen, wenn diese Änderungen nicht nur vorübergehend sind, also länger als 4 Monate andauern.

Formulare


Formulare vorhanden: nein

Schriftform erforderlich: nein

Formlose Antragsstellung möglich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Voraussetzung


  • Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 15 Prozent erhöht haben oder
  • Die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigen sind, hat sich um mindestens eine Person reduziert oder
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 15 Prozent verringert und
  • Die Änderungen sind nicht nur vorübergehend, also dauern länger als 4 Monate an

Gebühr


Gebühr
EUR (KOSTENFREI)

Berechnungsgrundlage
Vorkasse

Ablauf


Die Behörde prüft von Amts wegen und sendet Ihnen einen Bescheid zu.

In Brandenburg:

Die Behörde erhält davon Kenntnis, dass die Voraussetzungen für eine Änderung des Wohngeldgeldes vorliegen könnten.

Die Behörde prüft, ob eine Änderung des Wohngeldes vorzunehmen ist, nimmt diese Änderung gegebenenfalls vor und übersendet Ihnen einen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen


Bei der Entscheidung von Amts wegen (ohne Antrag) kann die Wohngeldstelle von Ihnen Unterlagen anfordern, wenn diese für die Entscheidung benötigt werden.

Fristen


Eine Neuentscheidung Ihrer Behörde von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem Ihre Wohngeldbehörde von der Änderung Ihrer Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen.

In Brandenburg:

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


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Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

Hinweise

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung.

Es wird zum Beispiel abgeglichen,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht,
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich.

Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern.

Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

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Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

Fachlich freigegeben am
30.06.2023