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Mitwirkung in Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen durch Bildung eines Einrichtungsbeirates Entgegennahme

Als Einrichtungsleitung müssen Sie der Aufsicht für unterstützende Wohnformen mitteilen, wenn ein Bewohnerschaftsrat gewählt worden ist. 

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Als Einrichtungsleitung müssen Sie der Aufsicht für unterstützende Wohnformen mitteilen, wenn ein Bewohnerschaftsrat gewählt worden ist. 

Formulare


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Voraussetzung


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Gebühr


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Ablauf


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Erforderliche Unterlagen


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Fristen


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Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


Landesamt für Soziales und Versorgung Aufsicht für unterstützende Wohnformen

Je nach Standort der Wohnform:

- Postfach 10 01 23
03001 Cottbus

- Postfach 19 51
15209 Frankfurt (Oder)

- Postfach 60 15 51
14415 Potsdam

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Mitteilungspflicht für Einrichtungsleitung § 3 Absatz 2 S.1 Einrichtungsmitwirkungsverordung

Aufgaben des Bewohnerschaftsrats § 2 Einrichtungsmitwirkungsverordnung

Aufgaben des Leistungsanbieters und der Leitung § 3 Einrichtungsmitwirkungsverordnung

§ 16 PBWoG

 


Fachlich freigegeben durch

MAGZ

Fachlich freigegeben am
10.04.2026