Mitwirkung in Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen durch Bildung eines Einrichtungsbeirates Entgegennahme
Zuständige Stelle
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
Hierzu liegen keine Angaben vor.Öffnungszeiten
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Kontaktdaten
Kontakt
Hierzu liegen keine Angaben vor.Ansprechpersonen
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Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
Hierzu liegen keine Angaben vor.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
Zahlungsdaten
Hierzu liegen keine Angaben vor.Onlineservices
Ausführliche Beschreibung
Als Einrichtungsleitung müssen Sie der Aufsicht für unterstützende Wohnformen mitteilen, wenn ein Bewohnerschaftsrat gewählt worden ist.
Formulare
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Voraussetzung
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Gebühr
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Ablauf
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Erforderliche Unterlagen
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Weitere Kontaktmöglichkeiten
Landesamt für Soziales und Versorgung Aufsicht für unterstützende Wohnformen
Je nach Standort der Wohnform:
- Postfach 10 01 23
03001 Cottbus
- Postfach 19 51
15209 Frankfurt (Oder)
- Postfach 60 15 51
14415 Potsdam
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Mitteilungspflicht für Einrichtungsleitung § 3 Absatz 2 S.1 Einrichtungsmitwirkungsverordung
Aufgaben des Bewohnerschaftsrats § 2 Einrichtungsmitwirkungsverordnung
Aufgaben des Leistungsanbieters und der Leitung § 3 Einrichtungsmitwirkungsverordnung
§ 16 PBWoG
- Verordnung über die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohnern in Einrichtungen und den Einrichtungen gleichgestellten Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (Einrichtungsmitwirkungsverordnung - EMitwV)
- Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG)
Fachlich freigegeben durch
MAGZ
Fachlich freigegeben am
10.04.2026
10.04.2026
