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Mitwirkung in Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen bei fehlendem Einrichtungsbeirat Entgegennahme

- Als Einrichtungsleitung müssen Sie der Aufsicht für unterstützende Wohnformen mitteilen, wenn kein Bewohnerschaftsrat gewählt werden konnte. - Als Leistungsanbieter müssen Si...

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

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Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


- Als Einrichtungsleitung müssen Sie der Aufsicht für unterstützende Wohnformen mitteilen, wenn kein Bewohnerschaftsrat gewählt werden konnte.

- Als Leistungsanbieter müssen Sie Maßnahmen anwenden, die dem allgemein anerkannten Stand sozialpädagogischer Erkenntnisse zur Sicherung der gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte entsprechen.

Formulare


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Voraussetzung


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Gebühr


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Ablauf


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Erforderliche Unterlagen


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Fristen


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Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


Landesamt für Soziales und Versorgung Aufsicht für unterstützende Wohnformen

Je nach Standort der Wohnform:

- Postfach 10 01 23
03001 Cottbus

- Postfach 19 51
15209 Frankfurt (Oder)

- Postfach 60 15 51
14415 Potsdam

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Mitteilungspflicht der Einrichtungsleitung § 3 Absatz 5 Satz 2 Einrichtungmitwirkungsverordnung

Einrichtungen mit bis zu zehn Bewohnenden § 1 Absatz 2 Einrichtungmitwirkungsverordnung

Verzichtmöglichkeit nach § 1 Absatz 3 Einrichtungmitwirkungsverordnung

 


Fachlich freigegeben durch

MASGZ

Fachlich freigegeben am
10.04.2026