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Mofaprüfbescheinigung Ausfertigung

Wenn Sie auf öffentlichen Straßen mit einem Mofa fahren möchten, benötigen Sie eine Mofa-Prüfbescheinigung. 

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Um mit einem Mofa im Straßenverkehr fahren zu dürfen, benötigen Sie eine Prüfbescheinigung. Dafür müssen Sie bei der zuständigen Behörde eine Prüfung ablegen. Wenn Sie die Prüfung bestehen, stellt Ihnen die Behörde eine Bescheinigung aus. Die Prüfbescheinigung müssen Sie beim Fahren Ihres Mofas mit sich führen. 
In folgenden Fällen benötigen Sie keine Prüfbescheinigung: 

  • Sie besitzen bereits eine deutsche Fahrerlaubnis.
  • Sie besitzen eine ausländische Fahrerlaubnis, die in Deutschland gültig ist.

Bevor Sie die Prüfung für die Bescheinigung ablegen dürfen, müssen Sie an einem entsprechenden Ausbildungskurs teilnehmen. Dazu gilt:

  • Der Kurs findet bei einer zugelassenen Fahrschule statt.
  • Die Fahrlehrkraft muss eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzen.
  • Nach dem Kurs erhalten Sie von der Fahrschule eine Bescheinigung, dass Sie die Ausbildung abgeschlossen haben.

Wenn Sie noch keine Prüfung abgelegt haben, dürfen Sie mit dem Mofa nur in Begleitung einer Fahrlehrerin oder eines Fahrlehrers auf öffentlichen Straßen fahren.
 

Formulare


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Voraussetzung


  • Sie haben an einem Mofa-Prüfbescheinigungs-Kurs an einer zugelassenen Fahrschule oder einer anderen anerkannten Schule teilgenommen. 
  • Sie kennen und verstehen die Verkehrsregeln.
  • Sie kennen die Gefahren des Straßenverkehrs und wissen, wie Sie sich richtig und sicher im Straßenverkehr verhalten.
     

Gebühr


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Ablauf


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Erforderliche Unterlagen


  • Lichtbildausweis
  • Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs einer zugelassenen Fahrschule 
     

Fristen


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Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


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Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

;

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg

Fachlich freigegeben am
12.11.2025;01.04.2026