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Führerschein Ausstellung Rücktausch ausländischer Führerschein

Wenn Sie länger als 6 Monate in Deutschland leben, müssen Sie einen deutschen Führerschein beantragen.

Ihre deutsche Fahrerlaubnis geht nicht „verloren“, wenn Sie diese an ihrem ausländischen Wohnsitz umtauschen mussten.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Kontaktdaten

Kontakt

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Ansprechpersonen

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Sie haben einen ausländischen Führerschein und verlegen Ihren Wohnsitz längerfristig zurück nach Deutschland? Sie wohnen wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen an mindestens 185 Tagen im Jahr in Deutschland?
In diesem Fall ist Ihr ausländischer Führerschein noch sechs Monate gültig.
Nach Ablauf dieser sechs Monate müssen Sie Ihren Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umtauschen.

Weitere Informationen

 § 30a FeV - Einzelnorm

Formulare


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Voraussetzung


Besitz eines ausländischen Führerscheins, der aufgrund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde

Gebühr


Abhängig vom Einzelfall. Gebühr wird im Rahmen der Gebührenordnung Straßenverkehr (GebOSt) ermittelt

GebOSt - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ablauf


Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort. Die Bearbeitungszeit von der Antragsstellung bis zur Aushändigung beträgt in der Regel ca. sechs bis acht Wochen.

Bei Bedarf kann direkt bei Antragsstellung ein vorläufiger Führerschein gegen eine Zusatzgebühr ausgestellt werden.
Gegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung mit einer Bearbeitungsdauer von ca. acht bis zehn Arbeitstagen beantragen.

Sobald Ihr Führerschein zur Abholung bereit liegt, werden Sie von uns schriftlich benachrichtigt. Mit einer schriftlichen Vollmacht können Sie den Führerschein auch von einer anderen Person mit Identitätsnachweis (Pass oder Ausweis) abholen lassen.

Erforderliche Unterlagen


  • Personalausweis oder Reisepass
  • erste Meldebestätigung in Deutschland
  • ein  biometrisches Passfoto
  • ausländischer Führerschein mit Übersetzung, wenn kein EU-/EWR-Führerschein
    Übersetzungen werden von anerkannten Automobilclubs erstellt.
  • bei einer EU-EWR-Fahrerlaubnis sowie bei einer Fahrerlaubnis, die in einem der in der  Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung  aufgeführten Staaten und Klassen erteilt worden ist, zusätzlich:
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung sowie
    • Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen

Diese Zeugnisse oder Gutachten müssen Sie nur vorlegen, wenn zeitgleich mit dem Umtausch eine Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D (einschließlich Anhänger-und/oder Unterklassen) notwendig ist.

  • bei einer Nicht-EU-/EWR-Fahrerlaubnis, die nicht in der  Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung  aufgeführt ist, je nach beantragter Klasse: zusätzlich
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
    • Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen beziehungsweise eine Sehtestbescheinigung
    • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
    • Angabe der Fahrschule, da Sie außerdem die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen müssen.

Fristen


Umtausch bis spätestens sechs Monate nach Einreise

Auf Antrag kann die Führerscheinstelle die Frist um bis zu sechs Monate verlängern.
Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben werden.

Bearbeitungsdauer


Abhängig vom Einzelfall

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt des Hauptwohnsitzes.

Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt des Hauptwohnsitzes.

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

§ 30a FeV


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Fachlich freigegeben am
11.03.2026