Anhängerverzeichnis Ausstellung
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
Hierzu liegen keine Angaben vor.Ansprechpersonen
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
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Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
In der Regel brauchen Sie für jedes Fahrzeug, mit dem Sie auf öffentlichen Straßen fahren wollen, eine Zulassung. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (der frühere Fahrzeugschein), die Sie bei der Zulassung erhalten, müssen Sie bei jeder Fahrt mitführen.
Das gilt auch für Anhänger. Wenn Sie mehrere Anhänger halten, können Sie bei der zuständigen Behörde ein Anhängerverzeichnis beantragen. Dieses gilt für alle auf Sie zugelassenen Anhänger.
Bei der Fahrt können Sie statt der jeweiligen Zulassungsbescheinigung Teil 1 auch das Anhängerverzeichnis mit sich führen.
Das Verzeichnis enthält Ihren Namen und Ihre Anschrift sowie die jeweilige:
- Marke des Anhängers
- Fahrzeugklasse
- Art des Aufbaus
- Leermasse
- zulässige Gesamtmasse
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- Datum der ersten Zulassung
- Kennzeichen des Anhängers
- bei Sattelanhängern die Stützlast
Sie können auch Mehrfachausfertigungen des Anhängerverzeichnisses beantragen, zum Beispiel in der Anzahl Ihrer Zugfahrzeuge.
Im internationalen Verkehr werden die Verzeichnisse nicht immer anerkannt.
Formulare
Voraussetzung
- Sie halten mehr als einen Fahrzeuganhänger.
Gebühr
Gebühr
2.6 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Vorkasse1Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahrzeug
Gebühr
1 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Vorkasse1Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses
Ablauf
Sie müssen einen Antrag bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde einreichen.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen können Sie bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde nachfragen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Landkreise und kreisfreie Städte
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 Absatz 2 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeugzulassungsverordnung - FZV)
- § 13 Absatz 6 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeugzulassungsverordnung - FZV)
- Gebührennummer 232 Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Hinweise
In einigen Fällen benötigt ein Anhänger weder eine Zulassung noch eine Zulassungsbescheinigung Teil 1, zum Beispiel:
- Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht schneller als 25 Kilometer pro Stunde fahren
- Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten
- Spezialanhänger zur Beförderung von Tieren zu Sportzwecken
- einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
;Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg
05.11.2025;26.03.2026
