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Anhängerverzeichnis Änderung

Haben Sie für Ihre Fahrzeuganhänger ein Anhängerverzeichnis? Wenn einzelne Anhänger wegfallen oder neue dazukommen, müssen Sie das Anhängerverzeichnis entsprechend ändern.

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Wenn Sie mehrere Anhänger besitzen, können Sie bei der zuständigen Behörde ein Anhängerverzeichnis beantragen. Dieses führt alle auf Sie zugelassenen Anhänger auf. Das Anhängerverzeichnis ersetzt alle Zulassungsbescheinigungen Teil 1.

Wenn sich die Anzahl Ihrer Anhänger ändert, müssen Sie Ihr Anhängerverzeichnis ändern. Sie müssen der zuständigen Behörde melden, wenn Sie:

  • Anhänger neu zulassen
  • Anhänger abmelden

Dann wird das Anhängerverzeichnis entsprechend berichtigt oder ergänzt.

Ebenso müssen Sie Änderungen melden, die Bestandsfahrzeuge betreffen, zum Beispiel:

  • Änderungen zum Standort der Fahrzeuge
  • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse oder der Stützlast
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen

Für die Änderungen müssen Sie das Anhängerverzeichnis bei der Zulassungsstelle vorlegen. Wenn Sie Mehrfachausfertigungen beantragt haben, müssen Sie diese ebenso vorlegen.

Formulare


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Voraussetzung


Wenn Sie mehrere Anhänger besitzen, können Sie bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde ein Anhängerverzeichnis beantragen. Das Verzeichnis kann zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt werden. Eine Beantragung ist jedoch nicht verpflichtend.

Gebühr


Gebühr
2.6 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Vorkasse1Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je Fahrzeug

Gebühr
1 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Vorkasse1Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses

Ablauf


Es ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde erforderlich.

Erforderliche Unterlagen


Die erforderlichen Unterlagen können bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörden nachgefragt werden.

Fristen


Es gibt keine Frist.

Es gibt keine Fristen

Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


Landkreise und kreisfreie Städte

Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

;

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg

Fachlich freigegeben am
05.11.2025;26.03.2026