Anhängerverzeichnis Änderung
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
Hierzu liegen keine Angaben vor.Öffnungszeiten
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Kontaktdaten
Kontakt
Hierzu liegen keine Angaben vor.Ansprechpersonen
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
Hierzu liegen keine Angaben vor.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie mehrere Anhänger besitzen, können Sie bei der zuständigen Behörde ein Anhängerverzeichnis beantragen. Dieses führt alle auf Sie zugelassenen Anhänger auf. Das Anhängerverzeichnis ersetzt alle Zulassungsbescheinigungen Teil 1.
Wenn sich die Anzahl Ihrer Anhänger ändert, müssen Sie Ihr Anhängerverzeichnis ändern. Sie müssen der zuständigen Behörde melden, wenn Sie:
- Anhänger neu zulassen
- Anhänger abmelden
Dann wird das Anhängerverzeichnis entsprechend berichtigt oder ergänzt.
Ebenso müssen Sie Änderungen melden, die Bestandsfahrzeuge betreffen, zum Beispiel:
- Änderungen zum Standort der Fahrzeuge
- Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse oder der Stützlast
- Erhöhung der Fahrzeugabmessungen
Für die Änderungen müssen Sie das Anhängerverzeichnis bei der Zulassungsstelle vorlegen. Wenn Sie Mehrfachausfertigungen beantragt haben, müssen Sie diese ebenso vorlegen.
Formulare
Voraussetzung
Wenn Sie mehrere Anhänger besitzen, können Sie bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde ein Anhängerverzeichnis beantragen. Das Verzeichnis kann zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt werden. Eine Beantragung ist jedoch nicht verpflichtend.
Gebühr
Gebühr
2.6 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Vorkasse1Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je Fahrzeug
Gebühr
1 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Vorkasse1Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses
Ablauf
Es ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen können bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörden nachgefragt werden.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Es gibt keine Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Landkreise und kreisfreie Städte
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
§ 13 Abs. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung
- § 15 Absatz 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeugzulassungsverordnung - FZV)
- Gebührennummer 232 Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
;Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg
05.11.2025;26.03.2026
