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Internationaler Zulassungsschein Ausstellung

Wenn Sie mit Ihrem Kraftfahrzeug in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) reisen möchten, können Sie einen internationalen Zulassungsschein beantragen.

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Ein internationaler Zulassungsschein, auch bekannt als internationaler Fahrzeugschein, ist eine Übersetzung Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I in mehrere Sprachen. Ihr internationaler Fahrzeugschein ist eine Ergänzung Ihrer Fahrzeugpapiere.

Mit einem internationalen Zulassungsschein können Sie mit Ihrem Auto in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) reisen. Wenn Sie innerhalb der EU mit Ihrem Fahrzeug reisen möchten, genügt Ihr regulärer Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I).

Sie benötigen nicht in jedem Fall einen internationalen Fahrzeugschein, wenn Sie mit Ihrem Kraftfahrzeug außerhalb der EU reisen. Welche Dokumente in welchem Staat konkret vorgezeigt werden müssen kann variieren. Auf den Internetseiten der jeweiligen ausländischen Vertretung können Sie weitere Informationen erhalten. 
 

Formulare


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Voraussetzung


  • Sie besitzen einen Fahrzeugschein für Ihr Auto.

Gebühr


Gebühr
10.2 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Vorkasse

Ablauf


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Erforderliche Unterlagen


  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Identitätsnachweis zum Beispiel
    • Personalausweis oder
    • Reisepass und Meldebescheinigung
  • bei Vollmacht:
    • Identitätsnachweis der antragstellenden Person (Vollmachtgeberin oder Vollmachtgeber) 
    • Personaldokument der bevollmächtigten Person 

Fristen


Geltungsdauer
1 JAHR

Ihr internationaler Zulassungsschein ist ein Jahr lang gültig. Danach können Sie ihn um ein weiteres Jahr verlängern.

Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


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Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

;

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg

Fachlich freigegeben am
11.12.2025;01.04.2026