Straßenschaden zur Beseitigung melden
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
Hierzu liegen keine Angaben vor.Öffnungszeiten
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Kontaktdaten
Kontakt
Hierzu liegen keine Angaben vor.Ansprechpersonen
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
Hierzu liegen keine Angaben vor.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Schäden im Straßenbereich, wie beispielsweise lockere Gehwegplatten, Unebenheiten, Stolperfallen oder Löcher bzw. Schlaglöcher sowie Schäden an Brücken können der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Die Meldung sollte Angaben
- zur genauen Örtlichkeit des Schadens,
- zum Schaden (kurze Beschreibung) und
- zur meldenden Person (Kontaktdaten für eventuelle Rückfragen)
enthalten.
Bei Unfallgefahr wird der Schaden gesichert und gegebenenfalls eine Sofortmaßnahme beauftragt. Ansonsten werden die Schäden in das Straßenunterhaltungsprogramm aufgenommen, regelmäßig überwacht und später im Zuge der regulären Straßenunterhaltungsmaßnahmen abgearbeitet.
Formulare
Voraussetzung
Gebühr
Ablauf
In einigen Städten/Gemeinden besteht die Möglichkeit solche Schäden online über einen „Mängelmelder“ zu melden, der über die Webseite der Stadt/Gemeinde zu erreichen ist.
Erforderliche Unterlagen
Fristen
- Meldung von Straßenschäden: möglichst umgehend
- selbst verursachte Schäden: sofortige Meldung bei der Polizei
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Zuständig ist der jeweilige Straßenbaulastträger, der für die Instandhaltung der beschädigten Straße bzw. der Verkehrsfläche verantwortlich ist.
Das ist außerorts bei Schäden:
- an Autobahnen, Raststätten: Autobahn GmbH des Bundes
- an Bundes- und Landesstraßen: Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
- an Kreisstraßen: Straßenbaubehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt (Tiefbauamt/Straßenbauamt)
- an Gemeindestraßen: Gemeinde-/ Stadtverwaltung
Das ist innerorts in aller Regel die Gemeinde-/ Stadtverwaltung. Jedoch gibt es hier örtlich auch abweichende Zuständigkeiten bei Kreis-, Landes- und Bundesstraßen.
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Ein Rechtsbehelf entfällt. Der Straßenbaulastträger beurteilt und erfüllt erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen seiner gesetzlichen Vorgaben.
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg
31.03.2026
