Wahlhelfer Verpflichtung
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
Hierzu liegen keine Angaben vor.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind wahlberechtigte Bürger und Bürgerinnen, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen bzw. Beisitzer oder Beisitzerinnen die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Gemeindebehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Ihnen als wahlberechtigte Person zwecks Verpflichtung als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu erheben und zu verarbeiten. Sie als betroffene Person können der Verarbeitung für künftige Wahlen widersprechen.
Gemeindebehörden können von anderen Behörden Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen. Es handelt sich um den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift. Die betroffenen Personen werden hierüber informiert.
Sie müssen die Tätigkeit unparteiisch ausüben. Sie müssen Verschwiegenheit zu den bekanntgewordenen Angelegenheiten wahren. Während der Ausübung dürfen Sie Ihr Gesicht nicht verhüllen.
Weitere Informationen
Informationen zur Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/wahlhelfer/wahlhelfer-liste.html
Informationen zur Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin auf der Internetseite des Bundeswahlleiters
https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/w/wahlhelfer.html
Formulare
Voraussetzung
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie sind wahlberechtigt,
- Es spricht kein wichtiger Grund gegen eine Verpflichtung.
Gebühr
Ablauf
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Die Wahlbehörde prüft und stellt die nötigen Voraussetzungen fest.
- Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft Sie in den Wahlvorstand.
- Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beruft Sie in den Wahlvorstand für die Feststellung des Briefwahlergebnisses.
- Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin beruft Sie in den Wahlvorstand sowie Auszählungsvorstand anlässlich von Kommunalwahlen.
Erforderliche Unterlagen
Fristen
Die Verpflichtung zum Wahlhelfer ist noch am Wahltag möglich.
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Wahlbehörden der kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG)
- § 9 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- § 10 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- § 10 Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG)
- § 14 Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG)
- § 46 Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG)
- § 14 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG)
- § 18 und § 18a Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG)
- § 92 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG)
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
03.02.2026
