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Wahlhelfer Verpflichtung

Sie werden als Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichtet? Hier erfahren Sie Näheres.

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind wahlberechtigte Bürger und Bürgerinnen, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen bzw. Beisitzer oder Beisitzerinnen die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
 

Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

Gemeindebehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Ihnen als wahlberechtigte Person zwecks Verpflichtung als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu erheben und zu verarbeiten. Sie als betroffene Person können der Verarbeitung für künftige Wahlen widersprechen.

Gemeindebehörden können von anderen Behörden Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen. Es handelt sich um den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift. Die betroffenen Personen werden hierüber informiert.

Sie müssen die Tätigkeit unparteiisch ausüben. Sie müssen Verschwiegenheit zu den bekanntgewordenen Angelegenheiten wahren. Während der Ausübung dürfen Sie Ihr Gesicht nicht verhüllen.

Weitere Informationen

Informationen zur Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/wahlhelfer/wahlhelfer-liste.html

Informationen zur Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin auf der Internetseite des Bundeswahlleiters

https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/w/wahlhelfer.html

Formulare


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Voraussetzung


Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie sind wahlberechtigt,
  • Es spricht kein wichtiger Grund gegen eine Verpflichtung.

Gebühr


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Ablauf


Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  • Die Wahlbehörde prüft und stellt die nötigen Voraussetzungen fest.
  • Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft Sie in den Wahlvorstand.
  • Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beruft Sie in den Wahlvorstand für die Feststellung des Briefwahlergebnisses.
  • Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin beruft Sie in den Wahlvorstand sowie Auszählungsvorstand anlässlich von Kommunalwahlen.

Erforderliche Unterlagen


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Fristen


Die Verpflichtung zum Wahlhelfer ist noch am Wahltag möglich.

Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


Wahlbehörden der kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden

Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am
03.02.2026