Leistungen für Bildung und Teilhabe für junge Erwachsene, die laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
Hierzu liegen keine Angaben vor.Öffnungszeiten
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Kontaktdaten
Kontakt
Hierzu liegen keine Angaben vor.Ansprechpersonen
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
Hierzu liegen keine Angaben vor.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von verschiedenen Sozialleistungen bewilligt. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Teil der Sozialhilfe zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie als junger Erwachsener Anspruch auf Grundsicherung wegen voller und dauerhafter Erwerbsminderung haben, können Sie als Schülerin oder Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.
Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
• Für eintägige Ausflüge von Schulen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
• Für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
• Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
• Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.
• Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
• Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern werden unter der Voraussetzung gezahlt, dass diese in schulischer Verantwortung angeboten wird.
Weitere Informationen
Formulare
Voraussetzung
Sie erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Teil der Sozialhilfe und besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule.
• Mehrtätige Klassenfahrten müssen sich im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen halten.
• Persönlicher Schulbedarf: Bitte legen Sie eine Schulbescheinigung vor.
• Schülerbeförderung: Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
• Außerschulische Lernförderung: Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Versetzung gefährdet ist. Die Lernförderung muss durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten werden.
• Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung: Sie besuchen eine Schule und die Mittagsverpflegung wird in schulischer Verantwortung angeboten. Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen
Gebühr
kostenfrei
Ablauf
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können Sie bei dem für Sie zuständigen Sozialamt, bei dem Sie auch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle informiert Sie über die erforderlichen Unterlagen
(z. B. Schulbescheinigung).
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Da zuständige Sozialamt wird Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten.
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Landkreise, kreisfreie Stadt (Sozialamt)
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
§§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
§ 27a i.V.m. §§ 34 ff und § 42 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII)
§§ 2f Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
§ 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- §§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
- § 27a i.V.m. §§ 34 ff und § 42 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII)
- §§ 2f Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- § 42 Satz 1 Ziffer 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Verbindung mit §§ 34, 34a, 34b und 34c SGB XII
Rechtsbehelf
Der sich ergebende Rechtsweg ist im jeweiligen Bescheid dargestellt:
- Widerspruch bei der den Bescheid erteilenden Behörde
- Klage vor dem Sozialgericht
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg (MASGZ)
31.03.2026
