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Leistungen für Bildung und Teilhabe für junge Erwachsene, die laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen

Wenn Sie als junger Erwachsener Grundsicherung wegen voller und dauerhafter Erwerbsminderung beziehen und eine eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, können Sie Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von verschiedenen Sozialleistungen bewilligt. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Teil der Sozialhilfe zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie als junger Erwachsener Anspruch auf Grundsicherung wegen voller und dauerhafter Erwerbsminderung haben, können Sie als Schülerin oder Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.

Die Förderung betrifft folgende Bereiche:

•    Für eintägige Ausflüge von Schulen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.

•    Für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.

•    Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.

•    Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.

•    Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.

•    Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern werden unter der Voraussetzung gezahlt,  dass diese in schulischer Verantwortung angeboten wird.

Weitere Informationen

Formulare


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Voraussetzung


Sie erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Teil der Sozialhilfe und besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule.

•    Mehrtätige Klassenfahrten müssen sich im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen halten.

•    Persönlicher Schulbedarf: Bitte legen Sie eine Schulbescheinigung vor.

•    Schülerbeförderung: Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.

• Außerschulische Lernförderung: Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Versetzung gefährdet ist. Die Lernförderung muss durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten werden.

• Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung: Sie besuchen eine Schule und die Mittagsverpflegung wird in schulischer Verantwortung angeboten. Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen

Gebühr


kostenfrei

Ablauf


Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können Sie bei dem für Sie zuständigen Sozialamt, bei dem Sie auch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, beantragen.

Erforderliche Unterlagen


Die zuständige Stelle informiert Sie über die erforderlichen Unterlagen
(z. B. Schulbescheinigung).

Fristen


Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer


Da zuständige Sozialamt wird Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten.

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Landkreise, kreisfreie Stadt (Sozialamt)

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

§§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

§ 27a i.V.m. §§ 34 ff und § 42 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII)

§§ 2f Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

§ 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Rechtsbehelf

Der sich ergebende Rechtsweg ist im jeweiligen Bescheid dargestellt:

  • Widerspruch bei der den Bescheid erteilenden Behörde
  • Klage vor dem Sozialgericht

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg (MASGZ)

Fachlich freigegeben am
31.03.2026