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Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens Erteilung

Wenn Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen müssen, kann Ihnen das zuständige Insolvenzgericht eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen eines Insolvenzverfahrens oder Insolvenzantrages erteilen.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Mit einer Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens können Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen. Das Insolvenzgericht prüft hierzu, ob ein Insolvenzantrag gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde und erteilt daraufhin eine Bescheinigung. Die Negativbescheinigung können Sie grundsätzlich auch über eine dritte Person beantragen. Das Insolvenzgericht prüft dann zusätzlich, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben. Dem Gericht ist daher bei Antragstellung ein berechtigtes Interesse (gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise) darzulegen.

Weitere Informationen

Die Internetauftritte aller Amtsgerichte finden Sie auf den Seiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit Brandenburg

Formulare


 

Sie finden auf den Internetseiten der Amtsgerichte in Brandenburg in der Regel einen Bereich Service/Formulare oder ähnliche Bezeichnungen. Einige Amtsgerichte stellen dort einfache PDF-Formulare auch für die Beantragung einer Negativbescheinigung über die Anhängigkeit von Insolvenzverfahren zur Verfügung.

 

Nachstehend handelt es sich um ein Beispiel vom Amtsgericht Cottbus

 

 

Voraussetzung


Rechtliches Interesse wird im Antragsformular nicht gefordert. Es kann bei Bedarf z.B. auf

 

§ 34b Absatz 4 Nummer 2 Gewerbeordnung (GewO)

§ 34c Absatz 2 Nummer 2 Gewerbeordnung (GewO)

§ 34d Absatz 5 Nummer 2 Gewerbeordnung (GewO)

 

jede andere Anforderung eines Nachweises durch eine Behörde gestützt werden.

Gebühr


EUR 15,00 gemäß Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis Teil 1 Gebührentatbestand Nr. 1501: "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern“

Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.

Ablauf


Sie reichen das ausgefüllte Formular bei dem zuständigen Amtsgericht ein und entrichten auf Anforderung die fällige Gebühr.

Die Auskunft wird nach Arbeitsanfall umgehend erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen


Vorzugsweise Antrag wie zum Beispiel das Formular des Amtsgerichts Neuruppin, das ausgedruckt und ausgefüllt und per Post eingereicht werden oder als Anhang hochgeladen werden kann. Möglichst das Formular des zuständigen Gerichts verwenden. Gibt es das nicht, kann ein Text nach dem Beispiel eines anderen Gerichts als Vorlage eines frei formulierten Antrags dienen.

Kopie von Vorder- und Rückseite des Personalausweises bei natürlichen Personen als Antragstellern.

Fristen


Es gibt keine Fristen.

Bearbeitungsdauer


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Zuständig für die Erteilung der Negativbescheinigung sind die für den Unternehmenssitz oder Wohnsitz des Schuldners oder der Schuldnerin zuständigen Insolvenzgerichte.  Zuständiges Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Das Insolvenzgericht ist örtlich für den Bezirk des jeweiligen Landgerichts zuständig. Im Land Brandenburg sind folgende Amtsgerichte für Insolvenzverfahren zuständig:

Amtsgerichte Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin, Potsdam

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

§ 4 Insolvenzordnung in Verbindung mit § 299 Absatz 1 (Betroffene) und Absatz 2 (Dritte mit rechtlichem Interesse) Zivilprozessordnung

Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis Teil 1 Gebührentatbestand Nr. 1501: "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern“

Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.

Hinweise

Es können folgende Informationen zu Insolvenzverfahren im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de kostenfrei gefunden werden:

 

-Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

-Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse

-Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht

-Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens

-Terminbestimmungen

-Ankündigung der Restschuldbefreiung

-Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung

-Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

 

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Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am
03.08.2026