Vereinsregister Eintragung bei Insolvenz
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
Hierzu liegen keine Angaben vor.Ansprechpersonen
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
Hierzu liegen keine Angaben vor.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Ist ein Verein zahlungsunfähig bzw. überschuldet, so dient das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung dazu, die Gläubiger/innen gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners/der Schuldnerin verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
Weitere Informationen
www.insolvenzbekanntmachungen.de ist eine gemeinsame Veröffentlichungsplattform aller Insolvenzgerichte Deutschlands eingerichtet. Die Veröffentlichungen seit dem 15. März 2004 sämtlicher Insolvenzgerichte stehen dort zur Recherche zur Verfügung, sofern diese nicht bereits zu löschen waren.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, werden von Amts wegen in das Vereinsregister eingetragen.
Formulare
Voraussetzung
Gebühr
Kosten des Insolvenzverfahrens sind nach § 54 Insolvenzordnung (InsO)
- die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
- die Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Die Höhe der Vergütung ist detailliert in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt.
Die Gerichtskosten unterteilen sich in Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum einen und Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens zum anderen.
Die Höhe der Vergütung ist detailliert in der InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung) geregelt. Sie beträgt mindestens 1.400 € (§ 2 Absatz 2 InsVV). Im Übrigen ist die Vergütung von der Insolvenzmasse sowie der Anzahl der anmeldenden Gläubiger abhängig.
Ablauf
Erforderliche Unterlagen
Fristen
Jeder Gläubiger muss innerhalb einer vom Gericht bestimmten und veröffentlichten Frist nach Eröffnung schriftlich beim Insolvenzverwalter seine Forderung anmelden.
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Für Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig. Im Land Brandenburg sind folgende Amtsgerichte für Insolvenzverfahren zuständig:
Amtsgerichte Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin, Potsdam
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Insolvenzordnung
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg
03.08.2026
