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Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus Deutschland als Waffenhändler anzeigen

Wenn Sie als Waffenhändler oder Waffenhersteller mit allgemeiner Verbringungserlaubnis Schusswaffen oder Munition aus Deutschland in den EU-Raum, die Schengenstaaten sowie Nordirland transportieren, müssen Sie die Verbringung beim Bundesverwaltungsamt anzeigen.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

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Ausführliche Beschreibung


Damit der legale Waffenhandel innerhalb der Europäischen Union (EU), dem Schengenraum sowie Nordirlands nachvollziehbar ist, gibt es den EU-Meldedienst. Im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) werden EU-weit Meldungen zu Waffen- und Munitionstransporten erfasst. In Deutschlands nimmt das Bundesverwaltungsamt (BVA) Verbringungsmeldungen von Waffen und Munition an und übermittelt sie an das IMI.

Waffenhändler und -hersteller können statt einer Erlaubnis für jede einzelne Ausfuhr eine allgemeine Verbringungserlaubnis beantragen. Diese ist 3 Jahre lang gültig. Sie können die Erlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.

Nur wenn Sie im Besitz dieser allgemeinen Verbringungserlaubnis sind, sind Sie verpflichtet, Ausfuhren in gleichgestellte Mitgliedstaaten direkt dem BVA anzuzeigen.

Diese Anzeige umfasst Angaben

  • zur Beförderung,
  • zu Versender und Empfänger,
  • zur Erlaubnis und
  • über die Waffen oder Munition.

Weitere Informationen

Formulare


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Voraussetzung


  • Sie haben eine allgemeine, gültige Verbringungserlaubnis.
  • Der Empfängermitgliedstaat hat der Verbringung zugestimmt oder eine Freistellung erteilt.

Gebühr


Gebühr
EUR (KOSTENFREI)

Berechnungsgrundlage
Es fallen keine Kosten an.

Ablauf


Sie können die Verbringung online oder per Post melden.

Wenn Sie die Verbringung online melden wollen:

  • Öffnen Sie den Onlinedienst. Sie können sich folgendermaßen identifizieren:
    • als Privatperson mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, dem elektronischen Aufenthaltstitel oder der eID für EU-Bürger
    • als Privatperson mit dem ELSTER-Zertifikat über die BundID
    • als Organisation mit dem Unternehmenskonto auf der Basis von ELSTER
  • Füllen Sie den Antrag aus und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
  • Senden Sie die Meldung online ab.

Wenn Sie die Verbringung per Post melden wollen:

  • Beantragen Sie das Formular für die Verbringungsanzeige bei der zuständigen Waffenbehörde.
  • Füllen Sie das Formular aus, unterschrieben Sie es und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an das Bundesverwaltungsamt (BVA).

Das BVA prüft Ihre Meldung und überträgt die Informationen in das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Sie erhalten die bestätigte Meldung per Post.

Erforderliche Unterlagen


  • allgemeine Verbringungserlaubnis
  • vorherige Zustimmung oder Freistellung von der Zustimmung des Empfängermitgliedstaates

Fristen


Die allgemeine Verbringungserlaubnis darf nicht älter als 3 Jahre sein.

Die Anzeige und Verbringung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Einfuhrerlaubnis geschehen.

Bearbeitungsdauer


Bearbeitungsdauer
1-7 TAG

Weitere Kontaktmöglichkeiten


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Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Bundesverwaltungsamt (BVA)

Fachlich freigegeben am
24.11.2025