Auskunft geben für Statistiken zum deutschen Außenhandel
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Zahlungsdaten
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Die Außenhandelsstatistik erfasst den Warenverkehr bei der Einfuhr und Ausfuhr über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland.
In der Außenhandelsstatistik werden Mengen und Werte der ein- oder ausgeführten Waren primär nach Warenarten und Ländern erhoben. Darüber hinaus werden jedoch noch weitere Daten erfragt, die im Zusammenhang der physischen Warenbewegung von grundsätzlichem Interesse sind.
Über die Auskunftsdatenbank GENESIS-Online können Sie monatliche und jährliche Außenhandelsergebnisse nach verschiedenen Warenklassifikationen in unterschiedlichen Datenformaten (xlsx, xls, csv, html) abrufen.
Zu den für die Veröffentlichung wichtigsten Erhebungsmerkmalen zählen:
- Warennummer,
- Wert,
- Menge,
- Ursprungsland,
- Versendungsland bei der Einfuhr,
- Bestimmungsland bei der Ausfuhr,
- Art des Geschäfts,
- Bundesland,
- Verkehrszweig.
Man unterscheidet bei der Außenhandelsstatistik zwischen
- Intrahandelsstatistik (Intrastat), der Erfassung des Warenverkehrs mit Ländern innerhalb der Europäischen Union (EU), und
- und Extrahandelsstatistik (Extrastat), der Erfassung des Warenverkehrs mit Ländern außerhalb der EU (Warenverkehr mit Drittländern).
Das Statistische Bundesamt erfasst die Daten über die grenzüberschreitenden Warenbewegungen entweder
- durch Ihre Meldung als auskunftspflichtiges Unternehmen (Intrahandel)
- oder über die Zollverwaltung (Extrahandel).
Meldepflichtig für die Intrahandelsstatistik sind die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beteiligten, umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen. Zur Entlastung der Unternehmen wird jedoch auf der Grundlage von EU-Rechtsverordnungen bzw. nationalem Recht über den Abdeckungsgrad eine Anmeldeschwelle festgelegt. Erst wenn Ihr Unternehmen die Anmeldeschwelle überschreitet, ist es für das betreffende sowie das Folgejahr zur Intrahandelsstatistik meldepflichtig.
Weitere Informationen
Formulare
Voraussetzung
Bei der direkten Firmenbefragung im Intrastat-System sind Unternehmen von der Meldepflicht befreit, deren innergemeinschaftliche Warenverkehre im Vorjahr oder im laufenden Jahr
- im Eingang den Wert von derzeit 800 000 EUR
- in der Versendung den Wert von derzeit 500 000 EUR
nicht übersteigen. Wenn Ihr Unternehmen mit den für das laufende Jahr kumulierten Werten die Wertgrenze überschreitet, müssen Sie ab diesem Monat statistische Meldungen abgeben.
Gebühr
Es fallen keine Kosten an.
Ablauf
Um die Daten zur Intrahandelsstatistik monatlich an das Statistische Bundesamt zu übermitteln, stehen Ihnen 2 Meldeverfahren zur Verfügung:
- Entweder Sie übermitteln die Daten mit dem Online-Meldeverfahren IDEV (Internet-Datenerhebung im Verbund) an das Statistische Bundesamt.
- Oder Sie versenden die Daten als Datenpaket (XML-Format) an den gemeinsamen Dateneingang der amtlichen Statistik („CORE“). Dafür müssen Sie sich einmalig registrieren.
Die Daten zum Extrahandel erhebt das Statistische Bundesamt aus Zollanmeldungen. Sie müssen in der Regel keine Meldung an das Statistische Bundesamt schicken:
- Die im IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungssystem) oder per Zollvordruck erfassten Daten werden automatisch durch die deutsche Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt weitergeleitet.
In Ausnahmefällen können Sie Direktmeldungen über IDEV an das Statistische Bundesamt senden, zum Beispiel bei Stornierungen oder Berichtigungen. Eine Direktmeldung über IDEV bedarf jedoch grundsätzlich der vorherigen Einwilligung durch das Statistische Bundesamt.
Erforderliche Unterlagen
- keine
Fristen
Antragsfrist
10 TAG
Die Daten zur Intrahandelsstatistik müssen Sie spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugsmonats mit den beschriebenen Online-Meldeverfahren an das Statistische Bundesamt senden.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer
0-2 STUNDE
Für die Abgabe der Meldungen können verschiedene Online-Meldeverfahren genutzt werden. Zudem variiert die Anzahl abzugebender Meldungen zwischen den Unternehmen sehr stark. Je nach Anzahl der abzugebenden Meldungen und dem genutzten Verfahren benötigen Sie durchschnittlich 15 bis 100 Minuten zur Abgabe der Meldungen. Das Statistische Bundesamt bestätigt Ihnen unverzüglich die Übermittlung Ihrer Daten.
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistikgesetz - AHStatG)
- Verordnung (EU) 2019/2152
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Heranziehungsbescheid des Statistischen Bundesamtes entnehmen.
- verwaltungsgerichtliche Klage
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
02.02.2024
