Sie sind hier: Start Detail

Ausländische Kapital- oder Rentenversicherungsverträge elektronisch melden

Sie können das Zustandekommen ausländischer Kapital- oder Rentenversicherungsverträge elektronisch melden.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Öffnungszeiten

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Kontaktdaten

Kontakt

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Ansprechpersonen

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Onlineservices

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Ausführliche Beschreibung


Ein deutscher Versicherungsvermittler oder ein ausländisches Versicherungsunternehmen muss das Zustandekommen eines Vertrages zwischen einer in Deutschland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilen.
Dies gilt nicht, wenn

  • das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder
  • das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.

Sie müssen die Meldung über das BZSt-Online-Portal erstellen.
Für die elektronische Meldung über das BOP müssen Sie sich vorher dort registrieren.
 

Weitere Informationen

Formulare


Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Voraussetzung


Meldungen können einreichen:

  • deutsche Versicherungsvermittler
  • ausländische Versicherungsunternehmen
     

Gebühr


Es fallen keine Kosten an.

Ablauf


Sie müssen die elektronische Meldung ausländischer Kapital- oder Rentenversicherungsverträge über das BZSt-Online-Portal (BOP) erstellen.

  • Sie müssen sich zunächst im BOP registrieren.
    • Hinweis: Wenn Sie schon ein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie auch dieses für das Login in das BOP benutzen.
  •  Wenden Sie sich für die Registrierung im BOP bitte per E-Mail unter versicherungsvermittlung@bzst.bund.de an den zuständigen Fachbereich Versicherungsvermittlung im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Das BZSt übersendet Ihnen dann per Post eine BZSt-Nummer und per E-Mail das BZSt-Geheimnis.
  • Nach Erhalt von BZSt-Nummer und BZSt-Geheimnis können Sie mit der Registrierung im BOP beginnen. Sie erhalten per E-Mail einen Link zur Bestätigung Ihrer Daten. Anschließend bekommen Sie eine Aktivierungs-ID per E-Mail und einen Aktivierungs-Code per Post.
  • Aktivieren Sie Ihr BOP-Konto mit den Daten. Sie erhalten anschließend ein BOP-Zertifikat. Mit diesem Zertifikat können Sie sich künftig in Ihrem BOP-Konto einloggen.
  • Falls Sie noch keine EMAK-Nummer haben, müssen Sie diese online im BOP mit dem Formular "Antrag auf Zuteilung einer EMAK-Nummer" beantragen. Sie bekommen dann per Post oder elektronisch die EMAK-Nummer zugesandt.
  • Nachdem Sie den Zugang zum BOP eingerichtet und die EMAK-Nummer bekommen haben, können Sie die elektronische Meldung übermitteln. Füllen Sie das Formular "Mitteilung über Versicherungsverträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nach § 45 d Absatz 3 EStG" im BOP vollständig aus und senden Sie es elektronisch ab.
  • Nach Eingang der Daten bei der Steuerverwaltung erhalten Sie eine Mitteilung in Ihr BOP-Postfach. 
     

Erforderliche Unterlagen


Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Fristen


gesetzliche Meldefrist: bis Ende Februar des Folgejahres

Bearbeitungsdauer


Bearbeitungsdauer
0-4 WOCHE

für die Registrierung im BOP: bis zu 4 Wochen

Bearbeitungsdauer
0-2 WOCHE

für die Zuteilung einer EMAK-Nummer: bis zu 2 Wochen

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am
23.08.2022