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Verbindliche Ursprungsauskunft bei präferenziellem Ursprung oder nichtpräferenziellem Ursprung mit Be- oder Verarbeitung außerhalb der EU erhalten

Um den Ursprung einer Ware im Sinne des Zollrechts zu klären, können Sie eine verbindliche Ursprungsauskunft beantragen.

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

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Ausführliche Beschreibung


An den Ursprung einer Ware knüpft sich im internationalen Handel unter anderem die Höhe und Art der zu erhebenden Zölle sowie ob weitere Regelungen zu beachten sind, etwa zu Einfuhrmengen oder -verboten. Nicht immer ist der Ursprung eindeutig, zum Beispiel bei einem mehrstufigen Herstellungsprozess.

Eine verbindliche Ursprungsauskunft des Zolles unterstützt Sie dabei, den Herstellungsprozess ursprungsrechtlich zu bewerten und gibt Ihnen Rechts- und Kalkulationssicherheit.

Beim Warenursprung wird unterschieden zwischen

  • einem "präferenziellen Ursprung", bei dem die Ware zollbegünstigt ist, und
  • einem "nichtpräferenziellen Ursprung" ohne Zollvergünstigungen, der insbesondere für die Erhebung von Antidumpingzöllen von Bedeutung sein kann.

Die Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) ist sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch die Zollbehörden der Europäischen Union verbindlich. Sie ersetzt jedoch keine Lieferentenerklärungen oder Präferenz- und Ursprungsnachweise, die Sie den jeweiligen Behörden gegebenenfalls vorlegen müssen.

Wenn Sie lediglich eine unverbindliche Ursprungsauskunft benötigen, können Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt wenden. Für allgemeine Auskünfte zum Ursprung, zum Beispiel zur Ursprungsregel eines bestimmten Produkts, steht darüber hinaus die Zentrale Auskunft des Zolles zur Verfügung.

Weitere Informationen

Formulare


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Voraussetzung


Sie beantragen die verbindliche Ursprungsauskunft im Zusammenhang mit einem tatsächlich vorgesehenen Ein- oder Ausfuhrvorgang.

Gebühr


  • Kosten der Entscheidung: keine
  • Gegebenenfalls kann die Zollbehörde Ihnen Ausgaben für Analysen, Warenmuster-Gutachten oder die Rücksendung der Muster oder Proben in Rechnung stellen.

Ablauf


Sie können den Antrag auf Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) online im Zoll-Portal stellen:

  • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
  • Besitzen Sie dort noch kein Konto, müssen Sie sich auf dem Zoll-Portal registrieren.
  • Für die Dienstleistung benötigen Sie zusätzlich ein ELSTER-Unternehmenskonto. Sie können das ELSTER-Unternehmenskonto bereits bei der Registrierung auswählen, aber auch nachträglich im Zoll-Portal hinzufügen.
  • Für den Antrag benötigen Sie zudem eine gültige EORI-Nummer. Es handelt sich um den Nachfolger der Zollnummer auf EU-Ebene. Die EORI-Nummer können Sie im Zoll-Portal unter der Dienstleistung "EORI-Nr. Verwaltung" beantragen.
  • Melden Sie sich an und wählen die Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" aus.
  • Wählen Sie anschließend das Formular 0305 "Antrag auf Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskunft" (vUA-Entscheidung) aus.
  • Füllen Sie den Online-Antrag aus und senden Sie den Antrag ab.
  • Hilfreiche Unterlagen können Sie direkt im Online-Formular hochladen oder postalisch nachreichen.
  • Muster oder Proben müssen Sie postalisch nachreichen.
  • Den Bearbeitungsstatus Ihres Antrags mit Vorgangsnummer können Sie im Zoll-Portal in der Vorgangsübersicht einsehen.
  • Nach Bearbeitung Ihres Antrags im Zoll-Portal können Sie die Entscheidung zum Formular 0305 digital abrufen.

Erforderliche Unterlagen


  • Soweit möglich: Muster oder Proben der Ware
  • Alternativ: Beschreibungen, Kataloge, Fotos oder andere Unterlagen über die Zusammensetzung der Ware und ihre Vormaterialien sowie zur Veranschaulichung des angewandten Herstellungs- beziehungsweise Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverfahrens

Fristen


Geltungsdauer
3 JAHR

- Die verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) ist in der Regel für einen Zeitraum von 3 Jahren bindend. - Fehlende Informationen können Sie innerhalb von 30 Tagen ab Ihrer Mitteilung nachreichen.

Bearbeitungsdauer


Die Prüfung, ob Ihr Antrag angenommen werden kann, erfolgt in der Regel innerhalb von 30 Tagen ab Eingang.

Ihr Antrag wird in der Regel innerhalb von 120 Tagen nach Annahme bearbeitet.

Weitere Kontaktmöglichkeiten


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Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Einspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie der Entscheidung über die verbindliche Ursprungsauskunft entnehmen.

  • Klage vor dem Finanzgericht

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am
22.07.2025